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UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

[ Auszug: (1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder  ... ]